Rechtsprechung
BVerwG, 24.09.2013 - 2 B 46.13, 2 B 46.13 (2 C 36.13) |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 27aF BBesG, § 28aF BBesG, Art 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000, Art 2 Abs 2 EGRL 78/2000
Bemessung des Grundgehalts; Verbot der Altersdiskriminierung; Revisionszulassung - Wolters Kluwer
Verstoß der §§ 27, 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
- rewis.io
Bemessung des Grundgehalts; Verbot der Altersdiskriminierung; Revisionszulassung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verstoß der §§ 27 , 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
- datenbank.nwb.de
Bemessung des Grundgehalts; Verbot der Altersdiskriminierung; Revisionszulassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 23.10.2012 - 1 K 607/12
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2013 - 10 A 11216/12
- BVerwG, 24.09.2013 - 2 B 46.13, 2 B 46.13 (2 C 36.13)
- BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 36.13
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 06.08.2015 - 1 A 290/14
Ausgleich einer Benachteiligung wegen des Alters; Wahrung der Frist des § 15 Abs. …
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision durch Beschlüsse vom 24.9.2013(BVerwG, Beschlüsse vom 24.9.2013 - u.a. 2 B 46/13 -, juris) jeweils zugelassen, da die Revisionsverfahren geeignet erschienen zur Klärung beizutragen, ob die Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie verstoßen, ob der Anspruch auf eine über das Gesetz hinausgehende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen ist und ob sich die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt. - VG Göttingen, 25.07.2013 - 2 A 652/12
Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-II-Verordnung; Italien; Wiederaufnahme
Den gleichwohl am 01.08.2013 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht mit Beschluss vom 05.03.2013 - 2 B 46/13 - als unzulässig zurückgewiesen, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 B 490/12, 2 B 638/12 und 2 B 46/13 Bezug genommen.